Allgemeine Einkaufsbedingungen der Valensina Gruppe (AEB)
einschließlich der Valensina GmbH und der Wolfra Bayrische Natursaft Kelterei GmbH
1. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Beschaffungsrisiko
1.1 Sämtliche Einkäufe von Gütern (inklusive Rohstoffe Hilfs- und Betriebsstoffe) und/oder Waren (z.B. Verpackungsmaterialien) und Bezüge von Leistungen (z.B. Dienstleistungen) durch die Valensina GmbH und ihre Tochtergesellschaften (bspw. Wolfra Bayrische Natursaft Kelterei GmbH, Hitchcock GmbH und PL Drinks GmbH) (nachfolgend "Besteller" genannt) werden unter ausschließlicher Zugrundelegung der nachfolgenden Geschäftsbedingungen und Qualitätsanforderungen sowie der jeweils einschlägigen, bei Auftragserteilung mitgeteilten Spezifikationen bzw. Produktbeschreibung abgewickelt. Das Prinzip der Nachhaltigkeit wird bei allen Einkaufsentscheidungen mitberücksichtigt. Der Besteller orientiert sich an ökonomischen, ökologischen und sozialen Kriterien. Dabei stehen die drei Betrachtungsebenen in Wechselbeziehung und werden als gleichwertig angesehen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen ganz oder teilweise abweichende Bedingungen des Verkäufers und/oder Leistungserbringers und/oder der vom Verkäufer und/oder Leistungserbringer eingeschalteten Personen (nachfolgend zusammenfassend „Lieferer“ oder „Lieferant“ genannt) erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Ihnen wird hiermit vorsorglich ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten eine Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos annimmt und/oder der Lieferer angibt, dass nur durch ihn zuvor anerkannte, von seinen eigenen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten sollten.
1.3. Mitarbeiter des Bestellers[1] - mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen – sind nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen.
1.4 Die Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Bestellungen, auch wenn sich der Besteller bei der jeweiligen Bestellung nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen Spätestens mit der Annahme oder Ausführung einer Bestellung durch den Lieferer gelten die Einkaufsbedingungen des Bestellers als vereinbart.
1.5 Das Zustandekommen wirksamer Verträge mit dem Lieferer kann über Mengenkontrakte, Zeitkontrakte, Einzelverträge sowie durch wechselseitige Erklärungen erfolgen. Die jeweiligen Erklärungen müssen schriftlich festgelegt oder zumindest in Textform bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen bestehender Verträge.
1.6 Ein Vertrag kommt mit dem Besteller nur zustande, wenn er den Auftrag mindestens in Textform per E-Mail erteilt. Schweigt er auf ein Angebot eines Lieferers, gilt dies nicht als Zustimmung bzw. Annahme des Angebots. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens finden auf Auftragsbestätigungen bzw. ähnliche Schreiben des Lieferers keine Anwendung.
1.7 Schriftliche Mitteilungen an die Geschäftspartner des Bestellers gelten als nach dem gewöhnlichen Postlauf zugegangen, wenn sie unter der dem Besteller zuletzt bekannt gewordenen Anschrift abgesandt worden sind; ihre Absendung gilt als nachgewiesen, wenn sich ein abgezeichneter Durchschlag im Besitz des Bestellers befindet.
1.8 Der Besteller kann auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der Leistung verlangen und den Vertrag, Einzelaufträge oder Abrufkontingente ganz oder teilweise stornieren, sofern dies für den Lieferer zumutbar ist. Eine Stornierung mit einer Vorlaufzeit von mindestens 72 Stunden vor Auftragsdurchführung beim Lieferer gilt – auch ohne Entschädigung – als zumutbar, es sei denn besondere Umstände erfordern im Einzelfall eine andere Betrachtung. Bei diesen Änderungen sind von beiden Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- bzw. Leistungstermine angemessen zu berücksichtigen. Pauschalierte Abgeltungen für vom Lieferer geltend gemachte Mehraufwendungen wegen der Vertragsänderung oder Stornierung werden nicht anerkannt und sind nicht geschuldet.
1.9 Der Lieferer übernimmt das Beschaffungsrisiko für von ihm geschuldeten Lieferungen und Leistungen für seine gesamte Vorlieferkette, insbesondere hinsichtlich der Selbstbelieferung durch seine Vorlieferanten.
[1] Aus Gründen der Lesbarkeit finden in diesen Klauseln ausschließlich männliche Wortformen Verwendung.
2. Lieferort; Modalitäten der Anlieferung und Anlieferbedingungen
2.1 Güter und/oder Waren sind entsprechend der jeweiligen Bestellung an die in der Bestellung benannte Lieferadresse des Bestellers anzuliefern, Leistungen sind dort auszuführen. Die Kosten der Anlieferung gehen zu Lasten des Lieferers. Für die Lieferbedingungen gilt „DDP - benannter Bestimmungsort“, Incoterms 2020, sofern nicht einzelvertraglich andere Bedingungen zumindest in Textform vereinbart werden.
2.2 Güter und/oder Waren sind so zu befördern, dass Schäden oder ein Verderb auf dem Transport vermieden werden. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder individuell getroffene Absprachen über den Versand sind einzuhalten. Bei der Anlieferung von Rohware in Tankzügen sind die VdF-Transportbedingungen einzuhalten. Lieferungen durch Dritte bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Bestellers.
2.3 Alle Sendungen sind gemäß der vorliegenden Spezifikation zu kennzeichnen und ordnungsgemäß zu verpacken. Sofern zu liefernde Waren nach besonderen nationalen oder internationalen Versandvorschriften gekennzeichnet oder verpackt werden müssen, hat der Lieferant dies auch ohne ausdrückliche Aufforderung vorzunehmen.
2.4 Jeder Lieferung muss der dazugehörige Lieferschein beigefügt werden oder es ist am Abgangstage der Sendung eine Versandanzeige in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die exakte Bestellnummer anzugeben. Es muss zugleich die Bestellmengeneinheit angegeben sein. Ebenfalls müssen auf allen Lieferscheinen die entsprechende Artikelnummer, Chargennummer sowie Zolltarifnummer und die korrekte Empfangsstelle aufgeführt sein. Bei der Lieferung von Bio- oder RFA-Rohware ist dies gesondert auf dem Lieferschein zu kennzeichnen und es ist die Ökostellenkontrollstellennummer sowie die Rohstoffspezifikationsnummer mit der jeweiligen aus der Bestellung ersichtlichen Bezeichnung RS SPO, RS WOL bzw. RS FSP und die Valensina Artikelnummer anzugeben. Bei der Lieferung von Zusatzstoffen muss jeder Lieferung ein Analysezertifikat beigefügt sein.
2.5 Unterlässt der Lieferant die in Ziff. 2.4 genannten Angaben, hat der Besteller für daraus entstehende Verzögerungen nicht einzustehen. Die Angaben des Lieferscheins müssen mit denen der Lieferung übereinstimmen; bei Abweichungen (z.B. im Fall von Mengendifferenzen) erstellt der Lieferer unverzüglich einen korrigierten Lieferschein. Quittierungen der Lieferung auf dem Lieferschein haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Besteller rechtswirksam unterschrieben sind.
2.6 Das Versand- und Transportrisiko, d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, trägt der Lieferer bis zur Übergabe an den Besteller. Die Übergabe erfolgt mit der tatsächlichen Annahme der Ware am benannten Bestimmungsort des Sie erfolgt nicht bei Zurückweisung der Annahme im Einklang mit den Vorgaben dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. im Fall offener Mängel oder bei einer Minder-/Mehrlieferung). Die Anlieferung der Ware hat entsprechend der jeweiligen Bestellung mit rampenfähigen LKWs oder per Tankzug zu erfolgen.
3. Lieferzeit; Lieferverzögerungen; Verzug
3.1 Alle Liefertermine, einschließlich etwaiger Nachfristen, sind stets fix vereinbart.
3.2 Sobald der Lieferer annehmen kann, dass er seine vertragliche Verpflichtung ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht erfüllen kann, hat er dies sofort mindestens in Textform unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Ist der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i. H. v. 0,15 % des Nettopreises der in Verzug befindlichen Leistungsgegenstände pro Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der in Verzug befindlichen Leistungsgegenstände. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer daraus entstandener Schäden, insbesondere des entgangenen Gewinns sowie der Erstattung sämtlicher für die Bestellung aufgewandten nutzlosen Kosten bleibt davon unberührt.
4. Teillieferungen, Minderlieferungen, Mehrlieferungen
4.1 Teillieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Auf dem Lieferschein ist in solchen Fällen, die ausstehende Restmenge aufzuführen. Nimmt der Besteller Teillieferungen auch ohne vorherige Zustimmung entgegen, begründet dies keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten und kein Einverständnis in die Übernahme etwaig zusätzlicher Transportkosten.
4.2 Der Besteller behält sich vor, Mehr- oder Minderlieferungen im Einzelfall anzuerkennen. Ansonsten gilt, dass abweichende Lieferungen grundsätzlich nicht als vertragsgemäß anerkannt werden und zum Zurückweisen der Lieferung berechtigen. Im Fall von Mehrlieferungen ist der Besteller berechtigt, die Annahme der kompletten Lieferung zu verweigern. Durch Mehr-/Minderlieferungen verursachte Mehrkosten und Schäden trägt der Lieferer.
5. Preise
5.1 Vereinbarte oder bestätigte Preise sind bindende Festpreise. Änderungen für die Zukunft bedürfen zur Wirksamkeit mindestens der Textform. Die Preise beziehen sich für Güter und/oder Waren auf die Nettomenge ohne jegliche Das Gewicht der Verpackung („Tara“) wird nicht bezahlt. Jede Lieferung erfolgt „DDP… (benannter Bestimmungsort)“ (Incoterms 2020). Bei der Verzollung anfallende Kosten (z.B. Drittländer) gehen zu Lasten des Lieferers (Ausnahme nur nach Absprache mit der Einkaufsabteilung, die zumindest in Textform bestätigt wird).
5.2 Nachforderungen des Lieferers sind grundsätzlich ausgeschlossen. Während der Laufzeit der Auftragsabwicklung ist keine Anhebung der Preise möglich. Einem einseitigen Preisanpassungsrecht des Lieferers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Insbesondere stellt die etwaige Feststellung einer Gasmangellage kein Ereignis dar, das den Lieferer ohne weiteres zur Preisanpassung berechtigen würde. Vielmehr gilt: Preiserhöhungen müssen ausdrücklich vom Besteller zumindest in Textform bestätigt werden. Der Besteller widerspricht ausdrücklich Klauseln und Gestaltungen, die automatische Preisanpassungsmechanismen, Wertbeständigkeitsklauseln oder einseitige Preisanpassungsrechte für den Lieferer enthalten. Im Fall nachweislich gestiegener Rohstoff- und Produktionskosten in erheblichem Umfang ist der Besteller bereit nach Treu und Glauben mit dem Lieferer über eine Berücksichtigung bei künftigen (Rahmen-)Verträgen zu sprechen. Bis zu einer Einigung gelten die bisherigen Preise fort.
5.3 Der jeweilige Preis versteht sich in Euro, sofern nicht schriftlich eine andere Währung vereinbart wird.
6. Produktqualität
6.1 Die Spezifikationen der gelieferten Waren sind Grundlage für die Standards der Produkte und gehören zur vereinbarten Beschaffenheit der gelieferten Waren.
6.1.1 Verträge über Rohwaren werden auf Basis der vom Besteller vorgegebenen Spezifikationen geschlossen. Der Lieferant hat zusätzlich Produktmuster vorzulegen, die für die Gültigkeit des Vertrags durch den Besteller jeweils freigegeben werden müssen.
6.1.2 Für Verträge über Dienstleistungen, Verpackungen und andere Waren/Güter, die geliefert werden, gleichgültig ob diese für Produktions- oder Versuchszwecke eingesetzt werden, sind dem Besteller seitens des Lieferers aktuelle Spezifikationen und dazugehörige Dokumentationen und Produktmuster zur Freigabe vorzulegen.
6.2 Nach der Spezifikationsfreigabe – einschließlich Freigabe der Produktmuster – wird die Spezifikationsfreigabe in die Bestellung übernommen. Jede beabsichtigte Spezifikationsänderung hinsichtlich der Eigenschaften des Artikels ist dem Besteller unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und ein neues Produktmuster ist mit der Mitteilung vorzulegen.
6.3 Lieferer von Lebensmitteln sowie den für deren Herstellung erforderlichen Hilfs- und Rohstoffen und Verpackungen sind verpflichtet, die jeweils einschlägigen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere lebensmittel- und bedarfsgegenstandsrechtlichen Vorgaben) am Herstellungs- und am Lieferort einzuhalten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf untergesetzliche Leitlinien und Richtlinien, die die Verkehrsauffassung wiedergeben. Auf Wunsch stellt der Lieferer Nachweise seiner Kontrollen über die Einhaltung dieser Vorschriften zur Verfügung. Der Lieferung von Ware gemäß dieser Ziff. 6.3 ist ferner eine Erklärung beizufügen, dass die Ware den einschlägigen rechtlichen Anforderungen entspricht („Konformitätserklärung“).
6.4 Einzelheiten der nachhaltigkeitsbezogenen Produktanforderungen ergeben sich aus dem Supplier Code of Conduct Nachhaltigkeit der Valensina-Gruppe („Code of Conduct“) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Im Fall von Widersprüchen gehen die Bestimmungen dieser AEB vor. Der Besteller behält sich eine Anpassung des Code of Conducts vor.
7. Energiemanagement
Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass die Valensina Gruppe Energiemanagement DIN ISO 50001 zertifiziert ist und den Einsatz von energieeffizienten Komponenten verfolgt, wo es sinnvoll und wirtschaftlich ist. Vom Lieferanten wird ein proaktiver Austausch über Möglichkeiten zur energieeffizienten Ausstattung erwartet.
8. Rechnungsstellung, Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Skonto
8.1 Zahlungen erfolgen grundsätzlich entsprechend den mit der Bestellung oder sonst mindestens in Textform vereinbarten Im Übrigen werden Rechnungen 45 Tage nach ordnungsgemäßer Rechnungstellung netto fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Rechnungstellung ist der Besteller zum Abzug von 3 Prozent Skonto berechtigt. Maßgebend für den Beginn der dem Besteller eingeräumten Zahlungsfrist ist der Rechnungseingang beim Besteller.
8.2 Die Rechnungen müssen Lieferanschrift, Artikelbezeichnung, Liefertag, Liefermenge, Lieferschein-Nummer, Artikelnummer, Zolltarifnummer sowie Bestellnummer enthalten. Mengen- und Preisangaben der Rechnungen müssen den bei der Übergabe (Wareneingang) festgestellten Gewichten und Preisen entsprechen. Rechnungen sind frühestens am Tag der Lieferung auszustellen.
8.3 Rechnungen sind auf der Basis der tatsächlichen Eingangsmenge zu stellen. Bei Abweichungen wird die vom Besteller ermittelte Eingangsmenge dem Lieferer übermittelt und einer geänderten Lieferrechnung zugrunde gelegt. Die korrigierte Rechnung ist vom Lieferer innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung zu stellen.
8.4 Die Rechnungen sind in Einklang mit den umsatzsteuerlichen Vorgaben zu stellen.
8.5 Rechnungen mit unvollständigen oder falschen Angaben werden unbearbeitet dem Lieferer zur Korrektur zurückgegeben. Die mit dem jeweiligen Lieferer vereinbarten Zahlungskonditionen bzw. -ziele treten erst nach Eingang der korrigierten Unterlagen in Kraft.
8.6 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, lautet die Rechnungsanschrift: Valensina GmbH, Ruckes 90, 41238 Mönchengladbach. Alle Rechnungen sind grundsätzlich als PDF per E-Mail an buchhaltung@valensina-gruppe.de zu übermitteln. Bei Bestellungen der Wolfra Bayrische Natursaft Kelterei GmbH lautet die Rechnungsanschrift: Justus-von-Liebig-Straße 8, 85435 Erding. In diesem Fall sind Rechnungen als PDF per E-Mail an buchhaltung@wolfra.de zu übermitteln.
8.7 Alle Zahlungen erfolgen seitens des Bestellers nur an den Die Abtretung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller an Dritte ist ausgeschlossen.
8.8 Der Lieferer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
8.9 Der Besteller hat das Recht, gegen Ansprüche des Lieferers auch mit von diesem bestrittenen Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Der Besteller kann gegen Ansprüche des Lieferers auch mit Forderungen aufrechnen, die Firmen zustehen, mit denen der Besteller rechtlich verbunden
9. Gewährleistung; Reichweite der Haftung des Lieferers
9.1 Der Lieferer schuldet mangelfreie Lieferung. Er garantiert, dass die Ware bzw. Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen nationalen und europäischen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch, aber nicht nur, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts sowie des Stoffrechts), den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden Spezifikation entspricht. Der Lieferer garantiert ferner, dass die Ware bzw. Leistung bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 BGB, den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 S. 1 BGB und ggf. den Montageanforderungen gemäß § 434 Abs. 4 BGB sowie den Angaben in der Bestellung/dem Auftrag und der Konformitätserklärung entspricht.
9.2 Von den Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB kann vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten durch Vertrag nur abgewichen werden, wenn der Besteller vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Waren bzw. Leistungen von den objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
9.3 Der Lieferer garantiert ferner, dass die Ware bzw. Leistung für den vereinbarten oder sich aus der Art der Ware bzw. Leistung ergebenden vorgesehenen Gebrauch geeignet ist und dass sie keine verbotenen oder unbewerteten Stoffe enthält. Der Lieferer gewährleistet ferner, dass die Ware bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Qualität gelagert werden kann.
9.4 Der Lieferer garantiert ferner, dass die Ware ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.
9.5 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- oder Rechtsmängeln nach dieser Ziffer 9 und nach Gesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften: Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu. Soweit einzelne Garantieansprüche über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, bleiben diese davon unberührt.
9.6 In dringenden Fällen, falls der Lieferer nicht erreichbar war und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden besteht, hat der Besteller das Recht, die Nacherfüllung auf Kosten und Gefahr des Lieferers vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Besteller wird den Lieferanten von solchen Maßnahmen unverzüglich informieren.
9.7 Für die der Verjährung unterliegenden Mängelansprüche gilt jeweils eine Frist von 36 Monaten, beginnend mit Eintreffen der Ware am Bestimmungsort. Bei Erbringung sonstiger Leistung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für die Verjährung von Mängelansprüchen sowie der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für Garantien bleiben hiervon unberührt.
9.8 Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vom Rücktritt oder einer Minderung unberührt. Bedingungen des Lieferers, die die Haftung auf Schadenersatz in bestimmten Fällen (z.B. leichte Fahrlässigkeit) ausschließen oder dem Grunde oder der Höhe nach beschränken, werden nicht anerkannt.
9.9 Die Bezahlung von Rechnungen im ordentlichen Geschäftsgang stellt grundsätzlich nie einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche des Bestellers dar.
9.10 Bauleistungen: Als vertragliche Grundlage für Bauleistungen gelten die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ (DIN1961) und die entsprechenden „Allgemeinen Technischen Vorschriften“ (DIN18300 – 18384) der Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB-. Danach kann der Besteller insbesondere Minderung der Vergütung verlangen, wenn dem Lieferer die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, und er sie deshalb verweigert.
10 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
10.1 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Mängelrüge jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Ablieferung abgesendet wird.
10.2 Der Rügeobliegenheit ist Genüge getan, wenn der Besteller dem Lieferer die Mängel in einer Weise beschreibt, dass der Lieferer der Mangelursache nachgehen kann. Bedarf es nach Auffassung des Lieferanten darüber hinaus weiterer Informationen zur Ermittlung der Mangelursache, so wird er dem Besteller hiervon mindestens in Textform Mitteilung machen.
10.3 Die vorläufige Behandlung der beanstandeten Ware richtet sich grundsätzlich nach § 379 HGB. Der Lieferer beteiligt sich hälftig an den laufenden Verwahr- und etwaigen Verwertungskosten. Soweit die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, erstattet der Besteller nach Feststellung der entsprechenden Mangelfreiheit der Ware diese Kosten an den Lieferer. Soweit die Beanstandung zu Recht erfolgt ist, ist der Lieferer verpflichtet, die Kosten im Rahmen der Gewährleistung vollständig zu tragen.
10.4 Unbeschadet der vorstehenden Regelung sind beanstandete Güter vom Lieferer am benannten Bestimmungsort auf eigene Kosten innerhalb von sieben Tagen nach entsprechender Aufforderung durch den Besteller zurückzunehmen. Nimmt der Lieferer die Waren nicht innerhalb der vorgenannten Frist zurück, ist der Besteller zur freihändigen Verwertung und Entsorgung berechtigt.
11. Handlingpauschale
Unbeschadet sonstiger Ansprüche ist der Besteller berechtigt, für das Handling von Gewährleistungs- und Verzugsansprüchen und damit in Zusammenhang stehende Aufwände pauschal 40 Euro (netto) pro Arbeitskraft und angefangene Stunde zu erheben. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein entsprechender Aufwand nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
12 Umgang mit Ladehilfsmittel; Verpackungen
12.1 Ladehilfsmittel werden vom Lieferer im Tausch- Rücknahmeverfahren zurückgenommen. Der Austausch erfolgt, wenn möglich sofort, ansonsten bei der nächsten Lieferung. Der Austausch ist zu dokumentieren und von beiden Parteien gegenzuzeichnen.
12.2 Der Lieferer ist verpflichtet, die im Zuge der Erfüllung der Leistungsbeziehung anfallenden Verpackungsabfälle gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen.
13. Lieferantenregress
13.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Besteller neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Er ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferer zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
13.2 Bevor der Besteller einen vom Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
13.3 Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
14. Schutzrechte Dritter; Eigentum und Eigentumsvorbehalt
14.1 Der Lieferer stellt sicher, dass der Besteller durch die vertragsgemäße Nutzung bzw. den Verkauf der Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Er stellt den Besteller von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts an ihn gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn die Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm beruhen. Der Besteller wird ihn im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.
14.2 Der Eigentumsübergang auf den Besteller erfolgt im Zeitpunkt der Lieferung. Der Besteller widerspricht Eigentumsvorbehaltsregelungen des Lieferers, sofern diese über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten beim Besteller Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, wird der Besteller den Lieferer für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.
14.3 Der Besteller behält sich an Teilen, die er beim Lieferer beistellt, das Eigentum vor. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferer wird für den Besteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Bestellers mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
15. Geistiges Eigentum
Soweit nicht anders vereinbart, gehen alle im Rahmen der Leistungserbringung entstandenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen an den vertraglich erbrachten Leistungen und an allen anderen schriftlichen, maschinenlesbaren und sonstigen im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Arbeitsergebnisse einschließlich Know-how ohne weitere Bedingung und ohne zusätzliches Entgelt mit ihrer Entstehung auf den Besteller über. Sie stehen dem Besteller räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt und ausschließlich zu und können von Besteller ohne Zustimmung des Lieferers erweitert, übertragen, überarbeitet, angepasst, geändert, vervielfältigt, dekompiliert oder veröffentlicht werden.
16. Besuchsbedingungen und Hausordnung
Der Lieferer hat dafür Sorge zu tragen, dass er selbst, sowie seine Mitarbeiter und sonstige von ihm eingesetzte Dritte die Besuchsbedingungen, sofern vorhanden, die Hausordnung und betriebsbezogenen Weisungen des Bestellers und dessen Erfüllungsgehilfen (insbesondere die Sicherheitshinweise für Besucher) jederzeit beachten.
17. Produkthaftung; Versicherung
17.1 Der Lieferer ist verpflichtet, den Besteller von Ansprüchen Dritter im Rahmen der Produzenten- und Produkthaftung freizustellen, soweit der die Haftung auslösende Fehler auf ein vom Lieferer hergestelltes bzw. geliefertes Produkt zurückzuführen ist und ihm nicht der Nachweis gelingt, dass der Fehler nicht von ihm zu vertreten ist und nicht aus seinem Herstellungs- oder Organisationsbereich resultiert. Der Anspruch umfasst auch die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion.
17.2 Der Lieferer hat den Besteller auch auf die Risiken hinzuweisen, die von seinem Produkt bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgehen.
17.3 Der Lieferer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen jährlichen Deckungssumme zu unterhalten. Auf Verlangen hat der Verkäufer Besteller eine solche unverzüglich nachzuweisen. Der Umfang der dem Besteller eventuell zustehenden Ansprüche wird durch den Umfang des Versicherungsschutzes nicht berührt.
18. Haftung des Bestellers
18.1 Die Haftung des Bestellers für Pflichtverletzungen, die weder vertragswesentliche Pflichten des Bestellers betreffen noch zu Schäden von Leben, Körper oder Gesundheit geführt haben, ist ausgeschlossen, soweit solche Pflichtverletzungen weder grob fahrlässig noch vorsätzlich erfolgt Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt.
18.2 Die Haftung des Bestellers für die Verletzung seiner vertragswesentlichen Pflichten ist auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden Vertragswesentlich sind solche Pflichten, ohne deren Erfüllung der Vertrag nicht gedacht werden kann.
19. Höhere Gewalt
„Höhere Gewalt“, d.h. unabwendbare von außen kommende Ereignisse wie Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Attacken, Streiks, Arbeitskampf, Aufstand, Aufruhr, Pandemien, Naturkatastrophen, schwere Unwetter etc. befreien die jeweilige Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Annahme bzw. Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung. Die jeweils betroffene Partei gibt der anderen Partei in diesem Fall im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen. Die Lieferung hat nach der Benachrichtigung des Lieferers über den Fortfall des Ereignisses unverzüglich zu erfolgen. Wenn die Lieferung/Leistung, wegen der durch die Höhere Gewalt verursachten Verzögerung für den Besteller unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Allgemeine Spannungen in den globalen Lieferketten, welche die Beschaffung erschweren, insbesondere Lieferverzögerungen und Lieferausfälle bei den Vorlieferanten des Lieferers, etwa infolge von Energie- und/oder Roh-stoffversorgungsproblemen oder aufgrund wirtschaftlich erschwerter Bedingungen, sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Höhere Gewalt, auch wenn diese für den Lieferanten im Einzelfall ggf. nicht vorhersehbar waren.
20. Sozio-ökologische und ethische Compliance
20.1 Der Lieferer verpflichtet sich, die sozio-ökologischen und ethischen Vorgaben des Code of Conducts (wie sie im Wesentlichen im Supplier Code of Conduct zur Nachhaltigkeit enthalten sind) anzuerkennen, diese einzuhalten und innerhalb der eigenen Lieferkette angemessen gegenüber den Vorlieferanten zu adressieren. Die sozio-ökologischen und ethischen Vorgaben werden nachfolgend auch als „Verhaltenspflichten“ bezeichnet. Sie sind auch dann zu beachten, wenn der Lieferer nicht unmittelbar im Anwendungsbereich der einschlägigen Gesetze, insbesondere des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, liegen sollte. Der Lieferer wird einen Nachhaltigkeitsfragebogen auf Anforderung durch den Besteller innerhalb von 2 Wochen abgeben. Mit der Nachhaltigkeitsfragebogen bestätigt der Lieferer die Achtung der sozio-ökologischen Compliance und die Einhaltung der Verhaltenspflichten. Der Lieferer erkennt an, dass die Einhaltung der Verhaltenspflichten von wesentlicher Bedeutung für eine Zusammenarbeit mit dem Besteller ist.
20.2 Im Fall von Widersprüchen gehen die Bestimmungen dieser AEB denen des Code of Conducts vor. Der Besteller behält sich vor, den Code of Conduct jederzeit anzupassen.
20.3 Der Lieferer verpflichtet sich, die vom Besteller identifizierten und durch den Code of Conduct an den Lieferer kommunizierten Risiken, Erwartungen und Verhaltenspflichten hinsichtlich menschenrechtlicher, umweltrechtlicher und ethischer Belange im Rahmen des Zumutbaren an seine jeweiligen Sublieferanten und Subdienstleister („Vorlieferanten“) in der Lieferkette weiterzugeben und zur Einhaltung der dem Code of Conduct entsprechender Verhaltenspflichten anzuhalten. Alternativ kann der Lieferer seine Vorlieferanten dazu anhalten, seinen eigenen Verhaltenskodex (oder ähnliche Gestaltungen) einzuhalten, wenn und soweit dieser zumindest das gleiche Schutzniveau bietet, wie die mit dem Besteller getroffenen Absprachen, insbesondere aus dem Code of Conduct.
20.4 Der Lieferer ist verpflichtet, den Besteller nach begründetem Verlangen einmal pro Jahr, im Übrigen anlassbezogen in angemessener Weise über die im Rahmen der vom Besteller durchgeführten Risikoanalyse identifizierten Verstöße zu informieren. Auf begründete Anfrage des Bestellers hat der Lieferer ihn auch über die Umsetzung der Verhaltenspflichten sowie über vom Besteller identifizierte Risiken in seiner Lieferkette zu informieren. Der Lieferer ist in jedem Fall zur unverzüglichen Information verpflichtet, wenn bei ihm oder einem Vorlieferanten, für ihn erkennbar, eine wesentliche Verletzung einer geschützten Rechtsposition eintritt oder unmittelbar bevorsteht. Dem Besteller steht anlassbezogen das Recht zu, in Absprache mit dem Lieferanten und in angemessenem Umfang und bei Gefahr im Verzug auch ohne Vorankündigung Audits beim Lieferer durchzuführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen zu lassen, um die Einhaltung der Verhaltenspflichten zu überprüfen. Der Lieferer ist insbesondere verpflichtet, dem Besteller oder dem von ihm beauftragten Dritten zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Produktionsstätten und alle notwendigen Dokumentationen und Informationen zu gewähren, soweit dies rechtlich zulässig ist. Dem Schutz von berechtigten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Lieferers ist gebührend Rechnung zu tragen. Datenschutzrechtliche und sonstige gesetzliche Bestimmungen sind einzuhalten. Auf Anforderung und im Rahmen des Zumutbaren bemüht sich der Lieferer darum, sich von seinen Nachunternehmern, die für die Leistungserbringung eingesetzt werden, entsprechende Prüfungsrechte auch zugunsten des Bestellers einräumen zu lassen.
20.5 Der Lieferer wird dem Besteller solche Dokumente und Informationen zur Verfügung stellen, die der Besteller benötigt, um seinen eigenen regulatorischen Pflichten genügen zu können. Im Fall einer behördlichen Anforderung von Dokumenten wird der Besteller dem Lieferer im Rahmen des Zumutbaren Gelegenheit geben, seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber der Behörde zu schützen.
20.6 Abhilfemaßnahmen
20.6.1 Im Mittelpunkt steht der Anspruch des Bestellers, den Verhaltenspflichten Genüge zu tun. Im Fall von Verletzungen oder menschenrechtlichen, umweltbezogenen oder ethischen Risiken ist dem Besteller an einer einvernehmlichen und abgestuften Vorgehensweise gelegen. Eine Sanktionierung des Lieferers für die Verletzung von Verhaltenspflichten ist demgegenüber nicht Selbstzweck und soll nicht als Mittel zur Durchsetzung rein kommerzieller Interessen zum Einsatz kommen. Kooperative Abhilfemaßnahmen, insbesondere die gemeinsame Erstellung und Durchführung eines Abhilfekonzepts, haben in der Regel Vorrang vor einer Aussetzung oder Beendigung der Vertragsbeziehung.
20.6.2 Der Lieferer hat bei von ihm mitgeteilten oder vom Besteller erkannten Verletzungen der Verhaltenspflichten und/oder bei menschenrechtlichen, umweltbezogenen und ethischen Risiken im eigenen Geschäftsbereich in Kooperation mit dem Besteller unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Kommt es zu Verletzungen oder bestehen menschenrechtliche, umweltbezogene oder ethische Risiken bei den Vorlieferanten, wird der Lieferer in Kooperation mit dem Besteller zumutbare Anstrengungen unternehmen, um beim Vorlieferanten Abhilfemaßnahmen zu implementieren.
20.6.3 Gelingt eine Abhilfe nach Abmahnung durch den Besteller nicht in angemessener Zeit und führen auch anderweitige Maßnahmen (wie die Auferlegung zusätzlicher Anforderungen oder eine Erhöhung der Kontrollintervalle) nicht zur Abhilfe, so ist der Besteller berechtigt, die mit dem Lieferer bestehenden Verträge in letzter Konsequenz außerordentlich, fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle erheblicher oder wiederholter Verstöße ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Der Besteller ist auch stets berechtigt, eine Kündigung mit einer Auslauffrist auszusprechen.
20.7 Schadenersatz; Vertragsstrafen bei Verstößen gegen Verhaltenspflichten
20.7.1 Der Lieferant ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, wenn
a) der Lieferant seiner Verpflichtung nicht nachkommt, den Besteller im Fall einer drohenden oder eingetretenen wesentlichen Verletzung einer geschützten Rechtsposition des Code of Conducts unverzüglich zu informieren,
b) der Lieferant ein Audit oder eine Schulungsmaßnahme durch den Besteller nicht ermöglicht oder notwendige Informationen nicht gewährt,
c) der Lieferant im Fall von drohenden oder eingetretenen Verhaltenspflichtverletzungen sich weigert an einem Abhilfekonzept des Bestellers mitzuwirken.
Für jeden einzelnen Fall des Verstoßes gegen diese Tatbestände durch den Lieferanten wird die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe von bis zu jeweils maximal 50.000 Euro fällig, deren genaue Höhe durch den Besteller in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall von dem Landgericht, in dessen Bezirk der Besteller seinen Geschäftssitz hat, überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der Lieferant die Zuwiderhandlung nicht mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
20.7.2 Unbeschadet des vorstehend Beschriebenen, haftet der Lieferant für jegliche Schäden, die dem Besteller aus einer Zuwiderhandlung gegen die Verhaltenspflichten durch den Lieferanten oder einen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten entstehen, und sichert dem Besteller diesbezüglich Freistellung zu. Die Haftung tritt allerdings nicht ein, wenn der Lieferant die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
21. Geheimhaltung, Werbung
21.1 Alle vom Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen usw. bleiben unser Eigentum und sind nach Erledigung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben Dem Lieferer zur Verfügung gestellte Unterlagen und Muster sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder anderweitig verwertet werden. Der Besteller behält sich vor, diese Unterlagen jederzeit zurückzuverlangen, wenn der Lieferant gegen solche Pflichten verstößt oder laufende Verträge abgewickelt worden sind. Das Recht zum Rücktritt von laufenden Verträgen aus wichtigem Grund behält sich der Besteller bei einem Verstoß ebenso vor wie die Strafanzeige zur Einleitung strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages.
21.2 Der Lieferer ist verpflichtet, über alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung und bekannt gewordenen Betriebsdaten und Informationen, auch über die Kunden, Stillschweigen zu bewahren und seine Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Ausgenommen hiervon sind allgemein öffentlich zugängliche Daten.
21.3 Der Lieferer ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit mit dem Besteller zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. Das Fotografieren auf den Grundstücken und Betriebsstätten des Bestellers sowie die Nutzung oder Veröffentlichung von Bildern und Daten jeglicher Art ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers untersagt.
22 Vermögensverschlechterung
22.1 Werden nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferers oder der mit ihm verbundenen Unternehmen oder sonstige Anhaltspunkte bekannt, die den Anspruch des Bestellers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten als gefährdet erscheinen lassen, ist der Besteller berechtigt, seine Leistung solange zurückzuhalten, bis der Lieferant die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit geleistet hat. Erbringt der Lieferant innerhalb einer Woche nach Aufforderung weder die vollständige Gegenleistung noch eine geeignete Sicherheit, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung. Das Recht des Bestellers, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
22.2 Im Falle von sonstigen sachlich begründeten Anhaltspunkten, die die Fortführung einer verlässlichen Geschäftsbeziehung als ernsthaft gefährdet erscheinen lassen und die vom Lieferanten auch nach Anhörung nicht ausgeräumt werden konnten, ist der Besteller auch berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
23. Schlussbestimmungen
23.1 Der Einsatz von Unterauftragnehmern durch den Lieferer ist nur nach vorheriger Information und Zustimmung durch den Besteller zulässig. Die Zustimmung darf nur aus triftigem Grund verweigert werden.
23.2 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer gilt ausschließlich deutsches Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
23.3 Soweit sich aus einer Vereinbarung mit dem Lieferanten nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen der vom Besteller angegebene Lieferort; Erfüllungsort für die Zahlung ist ausschließlich der Ort, an dem der Besteller seinen Geschäftssitz hat. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Mönchengladbach vereinbart, mit Ausnahme von Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit der Wolfra Bayrische Natursaft Kelterei GmbH, für die als Gerichtsstand Erding vereinbart wird. Ungeachtet dieser Gerichtsstandsvereinbarung kann der Besteller den Lieferer auch vor jedem anderen Gericht verklagen, welches nach dem deutschen Recht zuständig ist.
Stand der Bedingungen: Mai 2024